Grund-, Ersatzversorgung, Sonstiges
Festlegung des Grundversorgers
Gemäß Feststellung nach § 36 Abs. 2 EnWG ist Grundversorger bis zum 31.12.2024 das Unternehmen, das die Aufgabe der allgemeinen Versorgung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes durchgeführt hat.
Der Grundversorger im Netzgebiet der Harz Energie Netz GmbH ist der beigefügten Liste zu entnehmen: